Start Zur Person Leistungen Veröffentlichungen Kontakt
 

Gutachten zur Verantwortungsreife Jugendlicher
und Heranwachsender


Im Bereich des Jugendstrafprozesses werden Gutachten erstellt

  • zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher gemäß § 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und
  • zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Heranwachsender gemäß § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Jugendliche
Ein Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt) ist nur strafmündig, wenn er zur Tatzeit "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 3 Satz 1 JGG). Wenn also dem Jugendlichen bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut und wenn er die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz zur Tat aufbringen kann, ist er strafrechtlich verantwortlich. Der Gesetzgeber fordert, dass in jedem Strafverfahren die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher ausdrücklich festgestellt wird. Es gibt eine Reihe von möglichen Komplikationen bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Jugendlichen und dessen Auswirkung auf die Tatbegehung. Solche Komplikationen können die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens begründen. Eine Begutachtung betrifft in starkem Maße entwicklungspsychologische Aspekte.

Bei der Begutachtung werden dabei aus den Formulierungen im § 3 JGG folgende Untersuchungsrichtungen abgeleitet:
 

1. Die geistige und sittliche (soziale) Reife in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit. Hier stehen der Erkenntnisaspekt und der Einstellungs- bzw. Wertaspekt bezogen auf Normanforderungen im Mittelpunkt.
 

2. Die geistige und sittliche (soziale) Reife in Bezug auf die Handlungsfähigkeit. Hier stehen der Motivationsaspekt und der Handlungsaspekt im Mittelpunkt.
 

Soweit bei der Begutachtung Entwicklungsverzögerungen infolge psychiatrischer Erkrankungen auftreten und die §§ 20 bzw. 21 StGB und § 3 JGG in Konkurrenz treten, wird das Gutachten in Zusammenarbeit mit einem Psychiater erstellt.

Heranwachsende
Bei Heranwachsenden (18, aber noch nicht 21 Jahre alt) ist zu prüfen, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenrecht angewendet wird. Gemäß § 105, Abs. 1 JGG sind jugendstrafrechtliche Sanktionen bei Heranwachsenden anzuordnen, wenn
 

(1) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand,
oder
 

(2) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Wiederum stehen entwicklungspsychologische Aspekte im Mittelpunkt. Die für die Prüfung der Verantwortungsreife Jugendlicher genannten methodischen Prinzipien (s. oben) werden dieser Fragestellung angepasst. Dabei werden die Spezifika des umstrittenen Problems der Entscheidung zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht fallspezifisch berücksichtigt. Da weder objektive Kriterien für die geforderte Reifeentscheidung zur Verfügung stehen noch ein Idealtyp oder Realtyp eines Jugendlichen, mit dem der Heranwachsende zu vergleichen wäre, steht die entwicklungspsychologisch orientierte Frage im Mittelpunkt, welche "Entwicklungsaufgaben" seiner Altersstufe ein Heranwachsender schon bewältigt hat. Entsprechend verfügbare Maßstäbe werden vor allem genutzt, um jene jungen Täter zu erkennen, deren Straftaten aller Wahrscheinlichkeit nach nur episodischen Charakter haben und nicht Anzeichen einer kriminellen Karriere sind.

Literatur
Esser, G., Fritz, A., Schmidt, M. H. (1991). Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Versuch einer Operationalisierung. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 74, 356 - 368


Freisleder, F. J. (2000). Rechtsfragen bei Kindern, Jugendlichen und
Heranwachsenden. In Nedopil, N., Forensische Psychiatrie. Stuttgart: Thieme, 60 - 67

 

Lemm, C. (2000). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit jugendlicher Rechtsbrecher.
Münster u.a.: Waxmann
Lempp, R., Schütze, G. & Köhnken, G. (Hrg.) (1999). Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt: Steinkopff


Schaffslein, F. & Beulke, W. (2002). Jugendstrafrecht. Stuttgart: Kohlhammer


Schmidt, M. H. (1997). Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende - Erfahrungen zum § 105 JGG. In Warnke, A. u.a. (Hrg.). Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Bern: Huber, 221 - 231

 

Familienrechtspsychologie
Aussagepsychologie
Schuldfähigkeit
Prognose
Verantwortungsreife Jugendlicher
Deliktfähigkeit Minderjähriger
Polygrafie
Expertisen zu Gutachten
Intervention
     
  oimpressum toptop