Gutachten zur
Verantwortungsreife Jugendlicher
und Heranwachsender
Im Bereich des Jugendstrafprozesses werden Gutachten erstellt
- zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit Jugendlicher gemäß § 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
und
- zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit Heranwachsender gemäß § 105
Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Jugendliche
Ein Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt) ist nur
strafmündig, wenn er zur Tatzeit "nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 3 Satz 1 JGG). Wenn also dem
Jugendlichen bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut und wenn er
die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz zur Tat
aufbringen kann, ist er strafrechtlich verantwortlich. Der
Gesetzgeber fordert, dass in jedem Strafverfahren die
strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher ausdrücklich
festgestellt wird. Es gibt eine Reihe von möglichen Komplikationen
bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Jugendlichen und
dessen Auswirkung auf die Tatbegehung. Solche Komplikationen können
die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens begründen. Eine
Begutachtung betrifft in starkem Maße entwicklungspsychologische
Aspekte.
Bei der Begutachtung werden dabei aus den Formulierungen im § 3 JGG
folgende Untersuchungsrichtungen abgeleitet:
1. Die geistige und sittliche
(soziale) Reife in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit. Hier stehen der
Erkenntnisaspekt und der Einstellungs- bzw. Wertaspekt bezogen auf
Normanforderungen im Mittelpunkt.
2. Die geistige und sittliche
(soziale) Reife in Bezug auf die Handlungsfähigkeit. Hier stehen der
Motivationsaspekt und der Handlungsaspekt im Mittelpunkt.
Soweit bei der Begutachtung
Entwicklungsverzögerungen infolge psychiatrischer Erkrankungen
auftreten und die §§ 20 bzw. 21 StGB und § 3 JGG in Konkurrenz
treten, wird das Gutachten in Zusammenarbeit mit einem Psychiater
erstellt.
Heranwachsende
Bei Heranwachsenden (18, aber noch nicht 21 Jahre alt) ist zu
prüfen, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenrecht angewendet
wird. Gemäß § 105, Abs. 1 JGG sind jugendstrafrechtliche Sanktionen
bei Heranwachsenden anzuordnen, wenn
(1) die Gesamtwürdigung der
Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der
Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner
sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich
stand,
oder
(2) es sich nach der Art, den
Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung
handelt.
Wiederum stehen entwicklungspsychologische Aspekte im Mittelpunkt.
Die für die Prüfung der Verantwortungsreife Jugendlicher genannten
methodischen Prinzipien (s. oben) werden dieser Fragestellung
angepasst. Dabei werden die Spezifika des umstrittenen Problems der
Entscheidung zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht
fallspezifisch berücksichtigt. Da weder objektive Kriterien für die
geforderte Reifeentscheidung zur Verfügung stehen noch ein Idealtyp
oder Realtyp eines Jugendlichen, mit dem der Heranwachsende zu
vergleichen wäre, steht die entwicklungspsychologisch orientierte
Frage im Mittelpunkt, welche "Entwicklungsaufgaben" seiner
Altersstufe ein Heranwachsender schon bewältigt hat. Entsprechend
verfügbare Maßstäbe werden vor allem genutzt, um jene jungen Täter
zu erkennen, deren Straftaten aller Wahrscheinlichkeit nach nur
episodischen Charakter haben und nicht Anzeichen einer kriminellen
Karriere sind.
Literatur
Esser, G., Fritz, A., Schmidt, M. H. (1991). Die Beurteilung der
sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Versuch
einer Operationalisierung. Monatsschrift für Kriminologie und
Strafrechtsreform, 74, 356 - 368
Freisleder, F. J. (2000). Rechtsfragen bei Kindern, Jugendlichen und
Heranwachsenden. In Nedopil, N., Forensische Psychiatrie. Stuttgart:
Thieme, 60 - 67
Lemm, C. (2000). Die
strafrechtliche Verantwortlichkeit jugendlicher Rechtsbrecher.
Münster u.a.: Waxmann
Lempp, R., Schütze, G. & Köhnken, G. (Hrg.) (1999). Forensische
Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt:
Steinkopff
Schaffslein, F. & Beulke, W. (2002). Jugendstrafrecht. Stuttgart:
Kohlhammer
Schmidt, M. H. (1997). Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf
Heranwachsende - Erfahrungen zum § 105 JGG. In Warnke, A. u.a.
(Hrg.). Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Bern: Huber, 221 - 231