Schuldfähigkeitsgutachten
Im gerichtlichen Auftrag erstelle ich Gutachten zur Schuldfähigkeit gemäß
§§ 20 und 21 StGB erstellt - wenn es die konkrete Fragestellung
erfordert, in Zusammenarbeit mit einem Psychiater. Die
Schuldfähigkeitsbegutachtung folgt dem durch die gesetzlichen
Vorschriften vorgegebenen zweistufigen Konzept und den geltenden
fachlichen Standards seiner Umsetzung.
In einer sog. biologisch-psychologischen Stufe wird zunächst
geprüft, ob zum Tatzeitpunkt eine psychopathologisch relevante
Störung oder eine kognitive bzw. motivationale Besonderheit (z.B. in
den Affektverläufen) vorlagen (Frage nach den Voraussetzungen der
Diagnose). Sodann wird geprüft, ob eine solche zum Tatzeitpunkt
eventuell vorhandene Störung einem der in § 20 StGB genannten
Eingangsmerkmale (juristische Kategorien) entspricht:
- Krankhafte seelische Störung
- Tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
- Schwachsinn
- Schwere andere seelische
Abartigkeit.
Trifft dies zu, wird in eine zweite
Stufe der Begutachtung eingetreten.
In der sog. psychologisch-normativen Stufe wird geprüft, ob durch
die in der ersten Stufe festgestellten Faktoren (Eingangsmerkmale)
zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert
war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach
dieser Einsicht zu handeln (Handlungs- und Steuerungsfähigkeit). Die
Einsichtsfähigkeit wird als kognitive Handlungskomponente und die
Steuerungsfähigkeit als motivationale Handlungskomponente verstanden
und untersucht.
Die gutachterliche Bestätigung einer kausalen Beziehung zwischen dem
psychischen Status und der fehlenden oder eingeschränkten
individuellen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit als
Tatzeitverfassung ermöglicht auf juristischer Ebene, von der
Aufhebung bzw. der Einschränkung der Schuldfähigkeit des Täters
auszugehen.
Literatur
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