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Expertisen zu Gutachten


Wenn Zweifel an der methodischen Qualität eines Sachverständigengutachtens bestehen, kann eine "Psychologische Stellungnahme" zu einem Gutachten in Auftrag gegeben werden. Sie wird in den "Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten" (herausgegeben von Berufsverband Deutscher Psychologen, Bonn: DPV, 1994) als eine gesonderte Dienstleistung ausgewiesen.
Psychologische Stellungnahmen werden dort gekennzeichnet "als Stellungnahmen zu einem Gutachten oder einer Fragestellung ohne eigene Befunderhebung". Psychologische Stellungnahmen bzw. Expertisen sind also keine Zweitgutachten.
Sie äußern sich zur Einhaltung anerkannter methodischer Anforderungen und Standards. Bezugspunkte sind dabei:
 

  • Die oben genannten "Richtlinien."
  • Oberste Rechtssprechung, soweit sie auf die relevanten methodischen Standards Bezug nimmt
  • Überwiegend in der Fachöffentlichkeit anerkannte Standpunkte

Expertisen äußern sich also z.B. zur methodischen Qualität der Prüfung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage oder zur methodischen Qualität der Beurteilung von Bindungen und Beziehungen eines Kindes, nicht aber zur Erlebnisfundiertheit der Aussage selbst oder zur Bindungsqualität bzw. zur Beziehungsintensität selbst.
Psychologische Stellungnahmen sind keine Parteiengutachten, denn sie sind grundsätzlich überhaupt keine Gutachten. Sie sind vielmehr Maßnahmen zur Qualitätssicherung der psychologischen Sachverständigen-Tätigkeit. Sie sollen neutral sein. Jede Tendenz zu Gefälligkeitsexpertisen ist auszuschließen.
Auftraggeber können Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte sein, in Ausnahmefällen auch anwaltlich nicht vertretende Eltern.
Dem Auftraggeber wird eine kostenpflichtige Vorprüfung der Sachlage auf der Basis der vorhandenen Dokumente, vor allem des Vorgutachtens angeboten. Oft ist zu beurteilen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist oder die gegebene methodische Qualität des Vorgutachtens eine Expertise eher überflüssig macht. Das wird dann mitgeteilt.
 

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