Expertisen zu Gutachten
Wenn Zweifel an der methodischen Qualität eines Sachverständigengutachtens
bestehen, kann eine "Psychologische Stellungnahme" zu einem Gutachten in
Auftrag gegeben werden. Sie wird in den "Richtlinien für die Erstellung
Psychologischer Gutachten" (herausgegeben von Berufsverband Deutscher
Psychologen, Bonn: DPV, 1994) als eine gesonderte Dienstleistung
ausgewiesen.
Psychologische Stellungnahmen werden dort gekennzeichnet "als
Stellungnahmen zu einem Gutachten oder einer Fragestellung ohne eigene
Befunderhebung". Psychologische Stellungnahmen bzw. Expertisen sind also
keine Zweitgutachten.
Sie äußern sich zur Einhaltung anerkannter methodischer Anforderungen und
Standards. Bezugspunkte sind dabei:
- Die oben genannten
"Richtlinien."
- Oberste Rechtssprechung, soweit
sie auf die relevanten methodischen Standards Bezug nimmt
- Überwiegend in der
Fachöffentlichkeit anerkannte Standpunkte
Expertisen äußern sich also z.B. zur
methodischen Qualität der Prüfung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage
oder zur methodischen Qualität der Beurteilung von Bindungen und
Beziehungen eines Kindes, nicht aber zur Erlebnisfundiertheit der Aussage
selbst oder zur Bindungsqualität bzw. zur Beziehungsintensität selbst.
Psychologische Stellungnahmen sind keine Parteiengutachten, denn sie sind
grundsätzlich überhaupt keine Gutachten. Sie sind vielmehr Maßnahmen zur
Qualitätssicherung der psychologischen Sachverständigen-Tätigkeit. Sie
sollen neutral sein. Jede Tendenz zu Gefälligkeitsexpertisen ist
auszuschließen.
Auftraggeber können Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte sein, in
Ausnahmefällen auch anwaltlich nicht vertretende Eltern.
Dem Auftraggeber wird eine kostenpflichtige Vorprüfung der Sachlage auf
der Basis der vorhandenen Dokumente, vor allem des Vorgutachtens
angeboten. Oft ist zu beurteilen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist oder
die gegebene methodische Qualität des Vorgutachtens eine Expertise eher
überflüssig macht. Das wird dann mitgeteilt.