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Gutachten zur Deliktfähigkeit Minderjähriger

In gerichtlichem Auftrag werden von mir Gutachten zur Deliktfähigkeit Minderjähriger erstellt.
Kinder gelten nach § 828 Abs. 1 BGB mit Vollendung des 7. Lebensjahres als deliktfähig. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter sind für einen verursachten körperlichen oder materiellen Schaden verantwortlich und müssen deshalb haftungsrechtliche Konsequenzen tragen.
In § 828 Abs. 2 BGB heißt es aber: "Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat".
In der Begutachtung wird dazu Stellung genommen, ob bei einem Kind in der konkreten Handlungssituation die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit vorlag oder nicht. Dazu ist die Anwendung entwicklungspsychologischer Methoden erforderlich. Am häufigsten werden solche Gutachten zu Kindern angefordert, die gerade erst die in § 828 Abs. 2 BGB genannte Altersgrenze überschritten haben und durch Brandlegung oder bei Spiel-, Sport- und Straßenverkehrsunfällen Schaden verursacht haben.

Literatur

Ell, E. (1992). Kinder als Täter. Zentralblatt für Jugendrecht. 79 (12), 632 - 636


Hommers, W. (1991). Das "Zündeln" im Urteil: Alterstrends und psychometrische Diagnostizierbarkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 828 BGB. Zeitschrift für Differentielle und Diagnostische Psychologie 12, 163 - 175


Hommers, W. (1999). Gutachten zur Deliktfähigkeit. In: Lempp, R. u.a., Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt: Steinkopff, 78 – 84


Hommers, W. (2005). Zur Entwicklung von Verantwortlichkeit. In:Dahle, K.-P. u. Volbert, R., Entwicklungspsychologischer Aspekte der Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe


Scheffen, E. (1993). Vorschläge zur Änderung des § 828 Abs. 1 u. 2 BGB - Ist die Deliktshaftung Minderjähriger ab Vollendung des 7. Lebensjahres und ohne Rücksicht auf ihre "Steuerungsfähigkeit" noch gerechtfertigt?,
Familie und Recht 2, 82 - 90


 

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