Gutachten zur Deliktfähigkeit
Minderjähriger
In gerichtlichem Auftrag werden von mir Gutachten zur Deliktfähigkeit
Minderjähriger erstellt.
Kinder gelten nach § 828 Abs. 1 BGB mit Vollendung des 7.
Lebensjahres als deliktfähig. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter
sind für einen verursachten körperlichen oder materiellen Schaden
verantwortlich und müssen deshalb haftungsrechtliche Konsequenzen
tragen.
In § 828 Abs. 2 BGB heißt es aber: "Wer das siebente, aber nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung
der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat".
In der Begutachtung wird dazu Stellung genommen, ob bei einem Kind
in der konkreten Handlungssituation die erforderliche Einsicht zur
Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit vorlag oder nicht. Dazu ist die
Anwendung entwicklungspsychologischer Methoden erforderlich. Am
häufigsten werden solche Gutachten zu Kindern angefordert, die
gerade erst die in § 828 Abs. 2 BGB genannte Altersgrenze
überschritten haben und durch Brandlegung oder bei Spiel-, Sport-
und Straßenverkehrsunfällen Schaden verursacht haben.
Literatur
Ell, E. (1992). Kinder als Täter. Zentralblatt für Jugendrecht. 79
(12), 632 - 636
Hommers, W. (1991). Das "Zündeln" im Urteil: Alterstrends und
psychometrische Diagnostizierbarkeit der zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit nach § 828 BGB. Zeitschrift für Differentielle
und Diagnostische Psychologie 12, 163 - 175
Hommers, W. (1999). Gutachten zur Deliktfähigkeit. In: Lempp, R. u.a.,
Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und
Jugendalters. Darmstadt: Steinkopff, 78 – 84
Hommers, W. (2005). Zur Entwicklung von Verantwortlichkeit. In:Dahle,
K.-P. u. Volbert, R., Entwicklungspsychologischer Aspekte der
Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe
Scheffen, E. (1993). Vorschläge zur Änderung des § 828 Abs. 1 u. 2
BGB - Ist die Deliktshaftung Minderjähriger ab Vollendung des 7.
Lebensjahres und ohne Rücksicht auf ihre "Steuerungsfähigkeit" noch
gerechtfertigt?,
Familie und Recht 2, 82 - 90