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Glaubhaftigkeitsgutachten

 

Aussagepsychologische Begutachtungen der Glaubhaftigkeit von Aussagen kindlicher und jugendlicher, aber auch erwachsener Zeugen werden von mir im Auftrag von Strafgerichten bzw. Ermittlungsbehörden im Strafverfahren und im Auftrag von Familiengerichten im Familiengerichtsverfahren erstellt. Im Strafprozess geht es darum zu prüfen, ob die Aussage eines Kindes oder Jugendlichen - meist zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder Misshandlungen - oder eines erwachsenen Opferzeugen von Sexualdelikten, Gewalthandlungen, Drogenhandel usw. zeugenschaftlich verwendbar, d. h. für die Verurteilung eines Angeklagten nutzbar sind. Im Familienverfahren werden solche Aussagen unter dem Aspekt auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und zwar mit der Fragestellung, ob zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen Maßnahmen zu treffen sind.


Die aussagepsychologische Begutachtung erfolgt auf der Basis des BGH-Urteils vom 30.07.1999 nach einem bewährten Drei-Säulen-Prinzip: Aussagefähigkeit, Aussagequalität und Aussagezuverlässigkeit werden beurteilt und in Verhältnis zueinander gesetzt.


Die Aussagefähigkeit betrifft die Kompetenzen eines Zeugen, z.B. Wahrnehmungsfähigkeit, Gedächtnisfunktion, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Suggestibilität sowie sexuelle Vorerfahrung. Methodische Grundlage der Untersuchung der Aussagefähigkeit ist die Kompetenzanalyse, d. h. im Einzelnen die Persönlichkeitsanalyse inklusive der Diagnostik entwicklungspsychologischer und psychopathologischer Besonderheiten, und zwar unter Berücksichtigung des Tatbestandssachverhalts.


Die Aussagequalität bezieht sich darauf, ob die Aussage zu der Annahme berechtigt, dass sie auf Erlebtem beruht (Erlebnisfundiertheit bzw. Realitätsgehalt). Die grundlegende Annahme ist, dass sich erlebnisfundierte Aussagen unterscheiden von solchen Aussagen, die nicht auf erlebten Vorgängen beruhen bzw. erfunden sind. Der Unterschied zeigt sich in bestimmten Merkmalen der Aussage. Methodisch wird die Erlebnisfundiertheit mit der Realkennzeichenanalyse untersucht. Realkennzeichen sind Aussagebesonderheiten, die spezifisch auf Erlebnisbezug der Aussage hinweisen. Sie sind weniger wahrscheinlich bei erfundenen Aussagen. Außerdem wird die Konstanz von Aussagen geprüft.


Mit Aussagezuverlässigkeit ist gemeint, dass die Aussage nicht verfälscht oder verzerrt ist durch Besonderheiten in der Motivation zum Aussagen, durch Fremdeinflüsse und Befragungen oder durch psychologische Besonderheiten der Aussageperson. Methodisch wird die Aussagezuverlässigkeit kontrolliert durch die Fehlerquellenanalyse, d. h. im Einzelnen durch Motivanalyse, die Analyse der Aussageentstehung und Aussagegeschichte sowie die Prüfung von Fremdeinflüssen.


Die Befunde zu den drei Ebenen haben fallspezifisch unterschiedlichen Stellenwert. Sie werden in einen hypothesengeleiteten diagnostischen Prozess integriert. Dabei wird von der sog. Unwahrhypothese oder Nullhypothese ausgegangen (Aussagen sind nicht erlebnisfundiert). Ihr steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach die Aussagen erlebnisfundiert sind.

Zusatzangebot


Methodenkritische Expertisen zu vorliegenden Glaubhaftigkeitsgutachten.

Literatur:


Dettenborn, H. (2001). Die Beurteilung des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in familiengerichtlichen Verfahren. Praxis der Rechtspsychologie 11, H.2, 17-40.


Greuel, L., Offe, S., Fabian, A. , Wetzels, P., Fabian, T., Offe, H. & Stadler, M. (1998). Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Weinheim: Beltz.


Volbert, R. (2005). Standards der psychologischen Glaubhaftigkeitsdiagnostik. In H. L. Kröber & M. Steller (Hrsg.), Psychologische Begutachtung im Strafverfahren. Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards (S. 133-170). Darmstadt: Steinkopf.

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